Ausbildung und Prüfung: → Der Fahrerlaubnisbewerber kann mit der Ausbildung der Klasse B und BE beginnen, wenn er mindestens 16 1/2 Jahre alt ist und in seinem Bundesland das Modell "Begleitetes Fahren ab 17" eingeführt ist
→ Er absolviert die ausbildung entsprechend den vorschriften der FahrschAusbO (wie mit 18) und legt danach die Fahrerlaubnisprüfung ab.
→ Zur Anmeldung für das Modell "Begleitetes Fahren ab17" muss eine Person benannt werden (gemäß Voraussetzungen für das Begleiten).
Prüfungsbescheinigung → Nach erfolgreicher Prüfung erhält der Bewerber - sofern das Mindestalter erreicht ist - eine Prüfbescheinigung (für diese gelten die Vorschriften über den Führerschein entsprechend)
→ Die Begleitperson(en) muss(müssen) bei Antragstellung namentlich benannt werden, da sie in die Prüfbescheinigung eingetragen werden.
→ Nur in Begleitung dieser Person(en) darf der Fahrer ein Kraftfahrzeug der Klasse B und BE führen.
→ Die Prüfungsbescheinigung gilt nur in Deutschland und nur bis zu 3 Monate nach dem Vollendung des 18. Lebensjahres; ab dem 18. Geburtstag darf mit der Prüfungsbescheinigung ohne Begleitung gefahren werden.
→ Der "Kartenführerschein" wird auf Antrag ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erteilt.
Wer darf begleiten und welche Voraussetzungen benötigt diese Person ?! → Der Begleiter müssen mindestens 30 Jahre alt sein.
→ Der Begleiter müssen seit wenigstens 5 Jahren (ununterbrochen) im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B oder BE (alt Klasse 3) sein.
→ Begleiter dürfen zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister haben
→ Begleiter dürfen bei der Begleitung nicht alkoholisiert sein ( zumindest müssen sie weniger als 0,5 Promille BAK haben) und nicht unter dem Einfluss von anderen berauschenden Mitteln stehen.
Eingeschlossene Klassen → Die erworbene Fahrerlaubnis der Klasse B schließt die Fahrerlaubnisklassen M,L und S ein. Diese Fahrzeuge dieser Klassen dürfen ohne Begleitperson geführt werden, da der Bewerber das erforderliche Mindesalter bereits erreicht hat ( 16 Jahre)
Was ist mit der Probezeit → Die Probezeit beginnt mit der Übergabe der Prüfungsbescheinigung PKW Führerschein mit 17, mit Begleitperson
Sanktionen bei Verstößen ! → Die Fahrerlaubnis ist zu widerrufen, "wenn der Fahrerlaunisinhaber gegen eine vollziehbare Auflage" (nach § 6e Abs. 1 Nr. 2 StVG) verstößt
→ Die Fahrerlaubnis ist zu widerrufen, "keine Begleitung, durch mindestens eine namentliche benannte Person während des Führen von Kraftfahrzeugen verstößt". (Fahren ohne Begleiter)
→ Die Fahrerlaubnis ist zu widerrufen, "wenn die Begleitperson gegen die Beschränkung oder das Verbot des Genusses alkoholischer Getränke und berauschender Mittel verstößt. (Fahren ohne Begleiter)
Damit Trägt der Fahrerlaubnisinhaber (Prüfungsbescheinigung) die Verantwortung auch wenn der Begleiter alkoholisiert ist !!!!
→ Eine neue Fahrerlaubnis darf erst erteilt werden, wenn der Betroffene an einem Aufbauseminar nach § 2a StVG teilgenommen hat.
Was noch zu beachten ist ? → Die Prüfungsbescheinigung ist im Fahrzeug mitzuführen und berechtigten Personen (insbesondere Polizeibeamten) auf Verlangen auszuhändigen.
→ Seine Identität muss der Fahrer durch den amtlichen Lichtbildausweis belegen.
→ Die Begleitperson(en) muss ihren Führerschein mit nehmen, damit sie als berechtigter Begleiter ausweisen können
→ Meldung an Ihrer Kraftfahrzeugversicherung, dass Ihr Fahrzeug im Rahmen des Modells "Begleitetes Fahren ab 17" eingesetzt wird.
→ Die Teilnahme an einem Vorbreitungskurs für den Modellversuch ist Fahranfängern und Begleitpersonen sehr zu empfehlen. Wir die Fahrschule Axel Dötterl bieten einen solchen Kurs (Einweisung) an.